Regeln
Beim Angeln sind folgende Dinge immer mitzuführen:
- Sportfischerpass / Mitgliedsausweis mit gültiger Jahresmarke
- Erlaubnisschein und Fangstatistik für das jeweilige Gewässer
- Hakenlöser
- Fischtöter
- Längenmaß/Maßband
- geeigneter Unterfangkescher
- Messer
Ordnungsgemäße Führung der Fangstatistik ist Pflicht!
Führung der Fangstatistik
- Vor Angelbeginn sind Datum und wenn erforderlich das Gewässer einzutragen.
- Alle gefangenen Fische sind, sofern sie entnommen werden, sofort in die Fangstatistik einzutragen.
- Die Fangstatistiken sind grundsätzlich bei dem Empfang eines neuen Erlaubnisscheines abzugeben.
- Ohne die Abgabe der Fangstatistik wird kein neuer Erlaubnisschein ausgegeben!
Wichtige Regeln
- Die Angelwoche zählt von Montag bis Sonntag
- Es dürfen maximal 3 Ruten mit je einer Anbissstelle gleichzeitig verwendet werden.
- Spinnfischen und Fliegenfischen ist in allen Gewässern nur gestattet, wenn die jeweilige Prüfung abgelegt und im Sportfischerpaß eingetragen ist.
- Während des Spinn- und Fliegenfischens ist nur eine Rute erlaubt!
- Mit totem Köderfisch darf generell nur an einer Posenrute oder bis zu 3 Grundruten geangelt werden. Beim Angeln mit Köderfisch an der Posenrute, sind andere Angelarten mit bis zu 2 Ruten erlaubt.
- Pöddern ist allen Gewässern an allen Tagen erlaubt
Verboten sind:
- In den Sperrgebieten jegliches Angeln ( einschließlich Pöddern)!
- Das Benutzen eines Gaffs
- Anfüttern in den Bracks,in Sauensiek und im Ovelgönner Mühlenteich sowie in der Ovelgönner Kiesgrube; Futterkorb erlaubt
- Das Angeln mit lebenden Köderfisch
- Das Angel mit gesetzlich geschützten Tieren (Frösche, Molch usw.)
- Aalkörbe, Aalschnüre und Reusen
- Das Angeln mit Drilling auf Karpfen
- Das Vernichten von Seerosen (weiß oder rot)
- Benutzung eines Setzkeschers im Tidengewässer
- Der Verkauf von gefangenen Fischen oder das Tauschen gegen andere Güter
- Das Angeln während aller Vereinsveranstaltungen (auch Versammlungen)
- Das Befahren von Weiden, Wiesen, Äcker und Obsthöfen
Wichtige Regeln für die Obereste
Brücke Heimbruch (Ortsmitte) bis zum Graben Kasernenbrack ist das Angeln mit einer Rute nur gestattet:
Mit Fliege | 01.03- 31.12 |
Mit Spinner (ein Drilling Widerhaken angedrückt) | 01.06 -15.10 |
Mit Köderfisch (mindestens 12 cm) | 01.04 – 31.01 |
In der Zeit von 19:00 bis 7:00 darf vom Graben Kasernenbrack bis zum ehemaligen Übungsgelände der Bundeswehr (Weißer Sand) mit drei Grundangeln auf Aal geangelt werden.
Fliegenfischen ist:
Das Angeln mit der künstlichen Fliege, bei der diese mit der Flugschnur und einer Fliegenrute geworfen wird. Das Angeln mit künstlicher Fliege und Spinnrute oder Wurfhilfen wie Wasserkugel, Tiroler-Hölzel oder Sbirolino usw. wird nicht zum Fliegenfischen gezählt.
Mindestmaß
Gesetzlich vorgeschriebene Länge, die ein Fisch mindestens aufweisen muß, damit er vom Angler dem Gewässer entnommen werden darf. Die Mindestmaße sollen sicherstellen, dass jeder Fisch die Möglichkeit hat, sich mindestens einmal in seinem Leben fortzupflanzen. Die Werte sind von Fischart zu Fischart unterschiedlich – sie richten sich nach dem Wachstum der einzelnen Arten bis zur Geschlechtsreife.
Abweichend zu den gesetzlichen Reglungen können Vereine eigene, höhere Mindestmaße festlegen.
Gemessen wird der Fisch über die Seitenlinie im liegenden Zustand; dabei muß das Maul des Fisches geschlossen und die Schwanzflosse gestreckt sein.
Mindestmaße:
Vereinsgewässer und Este
Fischart | Vereinsgewässer | Este |
---|---|---|
Aal | 45 cm | 45 cm |
Äsche | 32 cm | 32 cm |
Bachforelle | 26 cm | 26 cm |
Bachsaibling | 26 cm | 26 cm |
Barsch | 15 cm | 15 cm |
Butt/ Scholle | 20 cm | 20 cm |
Döbel | 20 cm | 20 cm |
Gras- Marmor und Silberkarpfen | 60 cm | 60 cm |
Hecht | 60 cm | 50 cm |
Karpfen | 40 cm | 40 cm |
Lachs | 50 cm | 50 cm |
Meerforelle | 50 cm | 50 cm |
Quappe | 35 cm | 35 cm |
Regenbogenforelle | 26 cm | 26 cm |
Schleie | 25 cm | 25 cm |
Zander | 60 cm | 50 cm |
Weißfische, allgemein ausgenommen Köderfische | 20 cm | 20 cm |
Schonzeiten :
Fischart | Vereinsgewässer | Este |
---|---|---|
Äsche | 01.01. – 15.05. | 01.01. – 15.05. |
Bachforelle | 15.10. -28/29.02. | 15.10. -28/29.02. |
Regenbogenforelle | 15.10. -28/29.02. | 15.10. -28/29.02. |
Meerforelle | 15.10. – 28/29.02. | 15.10. -28/29.02. |
Lachs | 15.10. – 15.03. | 15.10. – 15.03. |
Hecht | 01.12 – 30.04. | 01.02 – 15.04. |
Zander | 01.12 – 30.04. | 01.12 – 30.04. |
Bachneunauge | ganzjährig | ganzjährig |
Bachschmerle | ganzjährig | ganzjährig |
Bitterling | ganzjährig | ganzjährig |
Elritze | ganzjährig | ganzjährig |
Flußneunauge | ganzjährig | ganzjährig |
Mühlkoppe | ganzjährig | ganzjährig |
Meerneunauge | ganzjährig | ganzjährig |
Nase | ganzjährig | ganzjährig |
Rapfen | ganzjährig | ganzjährig |
Schlammpeitzger | ganzjährig | ganzjährig |
Steinbeißer | ganzjährig | ganzjährig |
Stör | ganzjährig | ganzjährig |
Schnäpel | ganzjährig | ganzjährig |
Friedfische (Karpfen, Schleie, Weißfische, etc.) in Brack4, Kaserenbrack, Sauensiek, Ovelgönner Mühlenteich, Ovelgönner Kiesgrube und Kiesgrube Heidenau | 16.11 – 28/29.02 |
Generelles Verbot für das Spinnfischen in den Wiesen und Weiden, Brack 4, Kasernenbrack, Sauensiek, Ovelgönner Kiesgrube, Ovelgönner Mühlenteich, Kiesgrube Heidenau und Brunkhorstsche Wiesen | 01.12 bis 30.04 |
Nicht aufgeführte Fisch und Krebsarten unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen Schonmaßen bzw. Fangverboten laut dem Niedersächsischen Fischereigesetz, bzw. der Niedersächsischen Binnenfischereiordnung
Fangbegrenzung:
Fischart | Vereinsgewässer pro Woche | Este pro Woche | Vereinsgewässer + Este pro Woche |
---|---|---|---|
Raubfische (Hecht bzw. Zander) | 2 | 3 | 3 |
Salmoniden | 5 (davon 1 Meerforelle oder Lachs) | 5 | 5 |
Karpfen | 1 | 2 | 2 |
Schleie | 5 | 5 | 5 |
Lühe und Verbandsgewässer siehe gesonderte Erlaubnisscheine!
Gesetze und Ordnungen
- Gültige Fassung des Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Gültige Fassung der Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
- Gesamtausgabe Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Gesamtausgabe Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)